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   VG Cottbus, 16.12.2021 - 1 L 374/21.A   

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VG Cottbus, 16.12.2021 - 1 L 374/21.A (https://dejure.org/2021,55514)
VG Cottbus, Entscheidung vom 16.12.2021 - 1 L 374/21.A (https://dejure.org/2021,55514)
VG Cottbus, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 1 L 374/21.A (https://dejure.org/2021,55514)
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  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus VG Cottbus, 16.12.2021 - 1 L 374/21
    Das Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Antragsteller nach § 32 Abs. 1 S. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (zur Anwendbarkeit der entsprechenden §§ 173 VwGO i. V. m. 85 Abs. 2 ZPO auch im Asylverfahren vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. V. 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, juris Rn. 8; BVerfG, Beschl. v. 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris Rn. 122) und auch ansonsten hat der Antragsteller nicht unverzüglich nachgewiesen, dass das in § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.
  • BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97

    Zur Zurechnung von Anwaltsverschulden im Asylverfahren

    Auszug aus VG Cottbus, 16.12.2021 - 1 L 374/21
    Das Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Antragsteller nach § 32 Abs. 1 S. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (zur Anwendbarkeit der entsprechenden §§ 173 VwGO i. V. m. 85 Abs. 2 ZPO auch im Asylverfahren vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. V. 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, juris Rn. 8; BVerfG, Beschl. v. 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris Rn. 122) und auch ansonsten hat der Antragsteller nicht unverzüglich nachgewiesen, dass das in § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2018 - 2 L 103/17

    Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung und rechtliches Gehör

    Auszug aus VG Cottbus, 16.12.2021 - 1 L 374/21
    Unabhängig davon, dass dieser kurz vor dem Anhörungstermin am 14. Oktober 2021 gestellte Antrag einen wichtigen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO schon deshalb nicht hinreichend darlegt, weil die "Vorsprachetermine" der Kanzleikollegen "beim Landesamt für Einwanderung" in zeitlicher Hinsicht ebenfalls nicht konkretisiert werden, ist auch insoweit darauf zu verweisen, dass es für einen Rechtsanwalt in Fällen, in denen die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft nicht möglich ist, auch zumutbar sein kann, einen kanzleifremden Rechtsanwalt heranzuziehen (etwa: Sächsisches OVG, Beschl. v. 12. Juli 2021 - 6 A 387/18.A -, juris Rn. 13; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. Januar 2018 - 2 L 103/17 -, juris Rn. 13).
  • OVG Sachsen, 12.07.2021 - 6 A 387/18

    Asylrecht; Russische Föderation; Tschetschenien; Verletzung rechtlichen Gehörs;

    Auszug aus VG Cottbus, 16.12.2021 - 1 L 374/21
    Unabhängig davon, dass dieser kurz vor dem Anhörungstermin am 14. Oktober 2021 gestellte Antrag einen wichtigen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO schon deshalb nicht hinreichend darlegt, weil die "Vorsprachetermine" der Kanzleikollegen "beim Landesamt für Einwanderung" in zeitlicher Hinsicht ebenfalls nicht konkretisiert werden, ist auch insoweit darauf zu verweisen, dass es für einen Rechtsanwalt in Fällen, in denen die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft nicht möglich ist, auch zumutbar sein kann, einen kanzleifremden Rechtsanwalt heranzuziehen (etwa: Sächsisches OVG, Beschl. v. 12. Juli 2021 - 6 A 387/18.A -, juris Rn. 13; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. Januar 2018 - 2 L 103/17 -, juris Rn. 13).
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